Ein Gynäkologe verklagte das Bewertungsportal Jameda auf Löschung seiner Daten und verlor. Schlechte Bewertungen aus dem Internet zu löschen – egal ob gerechtfertigt oder nicht – bleibt damit eine schwierige Angelegenheit.
Online-Bewertungen erfolgen schnell
Durch Zufall erfuhr der Kläger, der eine gynäkologische Praxis betreibt, dass von ihm ein Profil auf der Online-Plattform Jameda existiert. Zunächst einmal ergeben sich daraus Vorteile, denn Jameda ist neben Google heute eine bewährte Möglichkeit für Patienten, medizinische Leistungen zu finden. Gleichzeitig können Patienten hier aber auch Bewertungen vornehmen – und zwar ungehindert. Jameda verbietet Beleidigungen, beschränkt die Funktion darüber hinaus aber nicht. Erhält ein Arzt oder eine Klinik eine schlechte Bewertung, kann er – außer einem eigenen Statement – nichts dagegen tun. Die Folgen können verheerend sein: Patienten bleiben aus, Umsätze fallen drastisch. Auf Anfrage löscht Jameda die Einträge allerdings nicht und argumentiert mit der Aufrechterhaltung der Meinungsfreiheit.
Datennutzung für Jameda erlaubt
Ein Urteil des BGH bestätigte dieses Vorgehen nun. Der Kläger wollte sein Profil von Jameda entfernen lassen und berief sich auf die ungerechtfertigte Nutzung und dauerhafte Speicherung seiner Daten. Die Übermittlung dieser Daten an die Portalnutzer erklärte das Gericht aber für zulässig, da dies die vordergründige Aufgabe der Plattform sei und dem Geschäftsbereich des Arztes zudem zuträglich. Ein besonderes Schutzbedürfnis seiner personenbezogenen Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG sah das Gericht nicht.
Negativeinträge laut BGH berechtigt
Die Folgen der Negativeinträge können für den Kläger, so die Richter, zwar erhebliche Auswirkungen haben: Im Wettbewerb mit anderen Ärzten könnten für den Betroffenen entscheidende Wettbewerbsnachteile entstehen, die sogar zur Bedrohung seiner beruflichen Existenz führen können. Allerdings bezögen sich die kritischen Äußerungen eher auf soziale Aspekte der Behandlung und dies sei eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers, mit dem dieser – auch in dieser Form der Öffentlichkeit – rechnen und umgehen müsse. Das Gericht stufte die Informationen zudem als relevante Informationen zur Entscheidungsfindung anderer Patienten ein.
Imageschäden vorbeugen
Der betreffende Arzt hat gegen das Urteil nun Revision eingelegt, eine gute Aussicht, doch noch eine Löschung erwirken zu können, besteht aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht, zumal das Verfahren wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ähnliche Versuche, entsprechende Informationen aus Google zu entfernen, das auch auf Bewertungsprotale und damit entsprechende Einträge verlinkt, scheiterten bisher ebenfalls, auch, wenn der Europäische Gerichtshof mit dem „Recht auf Vergessen“ mittlerweile versucht, Persönlichkeitsrechte stärker zu schützen. Eine gute Online Reputation sollte heute in den Zeiten des Internets nicht reaktiv, sondern vielmehr aktiv betrieben werden, denn zu schnell können kritische Äußerungen Images und damit ganze Existenzen zerstören. Eine Klärung ist im Nachhinein nur schwer möglich. Mit einem umfassenden Online Reputation Management werden positive Informationen in Suchmaschinen wie Google ganz nach vorn gebracht, sodass ein umfassender Schutz gegen mögliche Negativeinträge aufgebaut wird. Im Ernstfall sind diese dann nicht in den prominenten Suchergebnissen für Patienten sichtbar.
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