Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erklärt die voreingestellte Zustimmung für die Anwendung von Cookies als unzulässig. Die Nutzer sollen künftig der Nutzung von Cookies und deren Speicherung explizit zustimmen. Dier Verbraucherzentrale Bundesverband hatte deshalb Klage eingereicht und nun Recht bekommen. Grund für die Klage war die Voreinstellung von Cookies auf der Seite eines Gewinnspielanbieters, dort gab es auf der Anmeldeseite der Gewinnspiele ein Kästchen, bei dem ein Haken zur Zustimmung von Cookies automatisch gesetzt war. Obwohl dieser entfernt werden konnte, kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass diese Vorgehensweise den Nutzern keine rechtskonforme Wahlmöglichkeit anbiete. Der EuGH folgte dieser Argumentation und urteilte, dass durch ein voreingestelltes Häkchen keine erforderliche Einwilligung wirksam erteilt werde. Ein solches Kästchen genügt den rechtlichen Anforderungen demnach nicht mehr.
Ein Cookie ist eine kleine Textdatei mit Informationen, die es einem Webserver ermöglichen, einen Anwender beim nächsten Besuch der Webseite wiederzuerkennen. Diese Einstellungen werden gespeichert. Dadurch gestalten sie das Surfen für den Nutzer unbestreitbar komfortabler, jedoch sammeln sie auch persönliche Daten, welche das Anzeigen individueller und auf die Person des Nutzers zugeschnittene Werbung ermöglichen, denn bestimmte Cookies können zum Beispiel Namen, Adresse, E-Mail und Telefonnummer des Users ermitteln. Für Firmen ist das natürlich ein riesiger wirtschaftlicher Vorteil. Das Problem ist, diese Aktivitäten laufen oft unbemerkt ab, sofern man nicht individuelle Einstellungen im Browser vornimmt. Dort können Cookies komplett abgelehnt werden oder nur für die laufende Sitzung erlaubt werden.